Information zum Tarifwerk Caritas 2027
Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur AVR Caritas 2027 auf einer Seite zur Verfügung. Alle Informationen stammen von AVR 27 Campus.
1. Überblick AVR 2027
Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt die sogenannten AVR Caritas 2027 die bisherigen Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Sie gelten für alle Mitarbeitenden automatisch. Mit der Reform werden die AVR modernisiert und übersichtlicher gestaltet, um eine einheitlichere und zukunftsfähige Tarifstruktur zu schaffen. Die AVR 2027 orientieren sich stärker an der Struktur des TVöD und schaffen eine klarere sowie einheitlichere Systematik für die tariflichen Regelungen.
2. Strukturelle Änderungen durch die AVR 2027
Mit der Einführung der AVR Caritas 2027 zum 01.01.2027 erhalten die bisherigen AVR eine neue Struktur und teilweise neue Bezeichnungen. Ziel der Reform ist es, die tariflichen Regelungen übersichtlicher und einheitlicher zu gestalten. Die neue Struktur orientiert sich dabei stärker an der Gliederung des TVöD. Zudem werden tarifliche Regelungen künftig stärker nach dem jeweiligen Arbeitsbereich bzw. der Einrichtung gegliedert, in der Mitarbeitende tätig sind, und nicht mehr überwiegend nach einzelnen Berufsgruppen. Viele bisher bestehende Regelungen werden inhaltlich übernommen und in die neue Struktur überführt. Für zahlreiche Mitarbeitende ergeben sich daher nur geringe inhaltliche Änderungen.
3. Auswirkungen der AVR 2027 auf die bisherigen Anlagen
Die bisherigen Regelungen der Anlagen 7, 20, 21, 21a, 30, 31, 32 und 33 werden im Wesentlichen in die neue AVR-Struktur übernommen. Für die meisten Mitarbeitenden in diesen Bereichen bleiben die bisherigen tariflichen Inhalte daher weitgehend bestehen. Änderungen ergeben sich hier vor allem durch die neue Systematik, die neue Gliederung sowie teilweise neue Bezeichnungen innerhalb der AVR.
Umfangreichere inhaltliche Änderungen betreffen insbesondere Beschäftigte der bisherigen Anlage 2, da in diesem Bereich eine neue Eingruppierungs- und Entgeltstruktur eingeführt wird. Für diese Mitarbeitendengruppe werden nachfolgend gesonderte Informationen zur Verfügung gestellt.
4. Aufbau und Gliederung der neuen AVR Caritas 2027
Mit der Einführung der AVR Caritas 2027 ändert sich der grundsätzliche Aufbau des Tarifwerks. Während bisher viele Regelungen in einzelnen, voneinander getrennten Anlagen dargestellt waren, gelten künftig mit wenigen Ausnahmen zunächst dieselben allgemeinen Regelungen für alle Mitarbeitenden. Die grundlegenden Bestimmungen, beispielsweise zu Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung und weiteren Arbeitsbedingungen, sind dabei zentral in einem gemeinsamen allgemeinen Teil zusammengefasst.
Ergänzend hierzu gibt es weiterhin besondere Regelungen in Anhängen. Die bisherigen „Anlagen“ werden künftig als „Anhänge“ bezeichnet. In diesen werden thematisch zusammengehörende oder speziell für bestimmte Mitarbeitendengruppen geltende Regelungen gebündelt dargestellt.
Dadurch wird das Tarifwerk übersichtlicher und einheitlicher aufgebaut: Allgemeine Regelungen gelten zunächst für alle Mitarbeitenden, während besondere Regelungen ergänzend für bestimmte Arbeitsbereiche, Einrichtungen oder Berufsgruppen festgelegt werden.
5. Änderungen der Vergütungsstruktur
Für Mitarbeitende der Anlagen 20, 21, 21a, 30 und 31 ergeben sich bei der Eingruppierung grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen:
- Die bisherigen Vergütungsbestandteile bleiben erhalten.
- Die entsprechenden Regelungen finden sich künftig lediglich an anderer Stelle innerhalb der AVR wieder
- Für diese Mitarbeitenden ändern sich daher vor allem die Struktur und die Zuordnung innerhalb des Tarifwerks
Für Beschäftigte, die bisher nach Anlage 2, 2d und 2e eingruppiert sind, ergeben sich Änderungen bei der Vergütungsstruktur:
- Die Zusammensetzung der Vergütung wird angepasst
- Anstelle von Weihnachtsgeld (Zuwendung) und Urlaubsgeld wird künftig eine Jahressonderzahlung gewährt
Zusätzlich besteht künftig ein Anspruch auf Leistungsentgelt (neue und übergeleitete Mitarbeitende haben in den Jahren von 2027 bis 2030 nur schrittweise Anspruch auf Leistungsentgelt § 31 Abs. 5 AVR Caritas 2027)
6. Entgeltordnung (EGO) Anlage 2 AVR Caritas
Im Rahmen der AVR Caritas 2027 wird für Beschäftigte der bisherigen Anlage 2 eine neue Entgeltordnung (EGO) und damit eine neue Eingruppierungssystematik eingeführt.
Bestandsmitarbeitende können selbst entscheiden, ob sie in die neue Entgeltordnung wechseln oder im bisherigen Vergütungssystem verbleiben möchten. Ein Wechsel in die neue Entgeltordnung erfolgt nur auf Antrag.
Ab dem 01.01.2027 werden neu eingestellte Mitarbeitende der bisherigen Anlage 2 automatisch nach der neuen Entgeltordnung eingruppiert.
- Die neue Entgeltgruppe wird grundsätzlich anhand festgelegter Zuordnungstabellen ermittelt.
- Jede bisherige Vergütungsgruppe ist dabei einer neuen Entgeltgruppe eindeutig zugeordnet.
- Voraussetzung hierfür ist eine korrekte bisherige Eingruppierung
Bei der Überleitung werden die bisherige Vergütungsstufe und die bereits darin zurückgelegte Zeit berücksichtigt, um die passende neue Entgeltstufe zu ermitteln
Stufe |
Beschäftigungsjahr |
Laufzeit der jeweiligen Stufe |
1 |
1. Jahr |
1 Jahr
|
2 |
2. bis 3. Jahre |
2 Jahre
|
3 |
4. bis 5. Jahre |
3 Jahre
|
4 |
7. bis 10. Jahre
|
4 Jahre
|
5 |
11. bis 15. Jahre
|
5 Jahre |
6 |
Ab dem 16. Jahr
|
- |
Überblick
|
Neue und wechselnde Mitarbeitende
|
Kein Wechsel
|
Eingruppierung
|
Entgeltgruppe und Stufe |
Vergütungsgruppe und Stufe
|
Bewährungsaufstieg
|
- |
Besteht weiterhin
|
Urlaubsgeld
|
Wegfall
|
Wegfall
|
Weihnachtszuwendung
|
Wegfall
|
Wegfall
|
Jahressonderzahlung
|
56 % bis 86 % je nach Entgelt- oder Vergütungsgruppe
|
56 % bis 86 % je nach Entgelt- oder Vergütungsgruppe
|
Leistungs- und Sozialkomponente
|
mit ansteigendem Wert
(erste Auszahlung: Januar 2029)
|
mit 2 %
(erste Auszahlung: Januar 2028)
|
Kinderzulage und Besitzstand Ortszuschlag Kind
|
- |
Bis Ende Kindergeldanspruch
|
Besitzstände
|
- |
Zulage VG 12-10 und
Ortszuschlag bleibt solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen
|
Weitere Zulagen
|
hängt von der Zulage ab
|
werden unverändert fortgeführt
|
AZV-Tag |
Wegfall
|
derzeit bis 2035 |
- Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Überleitungsstichtag eingereicht werden
- Für eine Überleitung zum 01.01.2027 muss der Antrag spätestens bis 06.11.2026 vorliegen
- Bei Ruhen des Dienstverhältnisses (z. B. Elternzeit) oder längerer Krankheit gelten gesonderte Antragsfristen: Antrag muss spätestens acht Wochen vor dem übernächsten Quartalsbeginn nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eingereicht werden
- Die Antragstellung erfolgt in Textform bei der zuständigen Personalabteilung
- Ohne fristgerechten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Überleitung
Zeitraum / Stichtag |
Möglichkeit zur Antragstellung
|
01.01.2027
|
Erste mögliche Überleitung in die neue Entgeltordnung
|
2027 – 2028
|
Antragstellung vierteljährlich möglich
|
2029 – 2031
|
Antragstellung halbjährlich möglich
|
ab 2032
|
Antragstellung jährlich möglich
|
01.01.2036
|
Letztmalige Möglichkeit zur Überleitung
|
- Ab dem 01.06.2026 kann eine verbindliche Auskunft zur zukünftigen Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung angefordert werden
- Die Anfrage ist an die zuständige Personalabteilung zu richten
- Die Rückmeldung erfolgt innerhalb von vier Wochen
- Die Entscheidung über einen Wechsel in die neue Entgeltordnung erfolgt individuell und sollte auf Grundlage der persönlichen Situation getroffen werden
- Zur Unterstützung kann der Überleitungsrechner des Lambertus-Verlags genutzt werden
- Mit der Rückmeldung werden alle für die Berechnung im Überleitungsrechner erforderlichen Angaben zur Eingruppierung und Stufe bereitgestellt