Die „Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit durch eine Gleitzeit und Kernarbeitszeit“ gilt in allen Bereichen, in denen die Arbeitszeit nicht durch einen Dienstplan festgelegt ist. Das sind die Bereiche Personal, Rechnungswesen, Controlling, Zentralabteilung, EDV, Immobilienmanagement, Fuhrparkmanagement, Strategischer Einkauf, Haustechnik, Seelsorge, Qualitätssicherung- und Entwicklung, Unternehmenskommunikation und Marketing, sowie Case Management, ICF gestütztes Teilhabemanagement, Key Account, AFZ und Integration. Die genaue Übersicht finden Sie in der oben verlinkten "Legende der Organisationseinheiten".
Wichtigste Änderungen: Die Regelung von Kern- und Gleitzeit (Ausweitung der Gleitzeit) sowie der so genannte „Ausgleichszeitraum“.
Kernarbeitszeit:
montags - donnerstags 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 9.00 Uhr - 13.00 Uhr
In der Kernarbeitszeit müssen die vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Dienst sein. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende müssen die durchschnittlich pro Arbeitstag zu leistende Arbeitszeit in demselben prozentualen Umfang wie bei einem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter in der Kernarbeitszeit liegen. Zum Beispiel: Wenn eine Vollzeitkraft in der Kernarbeitszeit 90 Prozent arbeitet, muss der Teilzeit-Mitarbeiter auch 90 Prozent in dieser Zeit arbeiten. Diese Regel galt auch schon in der alten „Dienstvereinbarung Mobilzeit“.
Gleitzeit:
montags - donnerstags 7.00 Uhr - 9.00 Uhr und 16.00 Uhr - 18.00 Uhr
freitags 7.00 Uhr - 9.00 Uhr - 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Auf Wunsch des Mitarbeitenden kann die Gleitzeit im Einzelfall auf 16.00 Uhr - 20.00 Uhr festgelegt werden. Diese Ausweitung der Gleitzeit ist neu und stellt eine Ausweitung der bisherigen Regel dar. Bislang endete die Gleitzeit bereits um 18 Uhr. Alle anderen Zeiten sind gleichgeblieben!
Die Gleitzeitregelung ermöglicht somit mehr Selbstbestimmung der Mitarbeitenden, flexiblere Vereinbarkeit von Familien und Freizeit, sowie einen effizienteren Einsatz der Mitarbeitenden je nach Arbeitsaufwand.
Ausgleichszeitraum:
Der Ausgleichszeitraum gilt in allen drei Dienstvereinbarungen und regelt – verkürzt gesagt – den Umgang mit Überstunden. Zweimal im Jahr, am 30.09. und 31.03., müssen die Überstunden auf "Null" sein.
Vorteile der neuen Regelung: Innerhalb der zwei Ausgleichszeiträume von jeweils 6 Monaten ist keine monatliche Übertragung der Stunden mehr notwendig. Zudem kann die Arbeitszeit flexibel je nach Anforderungen angepasst werden. Der Abbau durch monatliche Auszahlung von Mehrarbeit und durch Beantragung von Gleittagen (=Freizeitausgleich) innerhalb der Ausgleichszeiträume ist ausdrücklich möglich und erwünscht. Plusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums dürfen maximal 40 Stunden; Minusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums dürfen maximal 20 Stunden betragen.
Beispiel: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche. In einer Woche werden 45 Stunden gearbeitet, in einer anderen nur 33. Am Ende des Ausgleichszeitraums von 6 Monaten muss im Durchschnitt die 39-Stunden-Woche erreicht worden sein.
Wichtig: Zum Stichtag 30.09. und 31.03. werden Überstunden automatisiert ausgezahlt und auf „Null“ gesetzt.
Diese Regelung dient dem Schutz der Mitarbeitenden. Die Überstunden einzelner Mitarbeitenden sollen nicht ins unermessliche wachsen, und die Möglichkeiten zum Ausgleich werden somit erweitert.
Achtung: Bislang sind die Ausgleichszeiträume technisch noch nicht umgesetzt. Wir informieren, sobald die technische Umstellung erfolgt ist. Bis dahin wird die Betriebliche Handhabung bis zum 30.09.2025 aufrechterhalten.
Sie finden die gesamte "Dienstvereinbarung über allgemeine Prinzipien der Dienstplangestaltung" hier:
2. Dienstvereinbarung