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Infos zu neuen Dienstvereinbarungen Arbeitszeit

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die neuen Dienstvereinbarungen (DV) zur Arbeitszeit vor. Im März 2025 haben sich die Geschäftsführung der Heinrich-Haus gGmbH, die MAV der Heinrich-Haus gGmbH im Arbeitskreis mit Vertreterinnen und Vertretern aus Personalabteilung und Reha-Leistungsmanagement auf diese Vereinbarungen geeinigt. Anschließend wurden die DV auch in der Sondersitzung der MAV am 4. April beschlossen und sind somit in Kraft getreten.

Es handelt sich um 3 verschiedene Vereinbarungen. Diese drei Vereinbarungen ersetzen die alte „Dienstvereinbarung Mobilzeit“. Welche Dienstvereinbarung für Sie gilt, welche Änderungen bevorstehen und was das für Sie bedeutet, können Sie untenstehend zusammenfassend nachlesen.

Wichtig: Alle drei DV, die hier vorgestellt werden, gelten ausschließlich für die Heinrich-Haus gGmbH. Für Mitarbeitende im Seniorenzentrum, im MVZ und bei der DG Mittelrhein gibt es aktuell keine Änderungen!

Bei Fragen wenden Sie sich gern an Ihren Vorgesetzten.


Welche DV gilt für wen?

Eine Übersicht, welche DV für Ihren Bereich relevant ist, finden Sie hier:

Legende der Organisationseinheiten


Die Dienstvereinbarungen  Arbeitszeit im Einzelnen

1. Dienstvereinbarung über allgemeine Prinzipien der Dienstplangestaltung

Die „Dienstvereinbarung über allgemeine Prinzipien der Dienstplangestaltung“ gilt im gesamten Bereich AAB (außer Key Account, AFZ und Integration), PDW, Schulische Bildung, in den ambulanten Bereichen der Assistenz und Pflege, der Medizinisch Therapeutischen Dienste sowie in den Bereichen der Fahrdienste, Haustechnik, Kultur & Freizeit und Backoffice. Die genaue Übersicht finden Sie in der oben verlinkten "Legende der Organisationseinheiten".

Bisher war die Dienstplanung in diesen Bereichen nicht ausreichend geregelt – jetzt wurde sich auf Rahmenbedingungen geeinigt, die dem Tarifvertrag gerecht werden.

Wichtigste Änderungen: Die Möglichkeit der Vorplanung und der so genannte „Ausgleichszeitraum“.


Vorplanung:

Alle Mitarbeitenden können in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten familiäre und persönliche Anliegen einbringen, die für die Gestaltung der Dienstpläne relevant sind. Die Dienstpläne werden digital im Vivendi SelfService zur Verfügung gestellt, so dass alle Mitarbeitenden ihre Wünsche bis zum 15. Des Vorvormonats eintragen können. Solange keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, sollen diese bei der Planung der Dienste beachtet werden.


Ausgleichszeitraum:

Der Ausgleichszeitraum gilt in allen drei Dienstvereinbarungen und regelt – verkürzt gesagt – den Umgang mit Überstunden. Zweimal im Jahr, am 30.09. und 31.03., müssen die Überstunden auf „Null“ sein.

Vorteile der neuen Regelung: Innerhalb der beiden Ausgleichszeiträume von jeweils 6 Monaten ist keine monatliche Übertragung der Stunden mehr notwendig. Zudem kann die Arbeitszeit flexibel je nach Anforderungen angepasst werden. Der Abbau von Mehrarbeit durch monatliche Auszahlung oder Freizeitausgleich ist ausdrücklich möglich und erwünscht. Plusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums dürfen maximal 75 Stunden; Minusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums dürfen maximal 75 Stunden betragen.

Der Aufbau von Plusstunden und Minusstunden der Mitarbeiter:in wird als Ampelkonto geführt:

Grün  (1/3 von 75h)

Gelb (2/3 von 75h)

Rot ( über 2/3 von 75h)

0 bis +25 Plusstd.

+26 bis 50 Plusstd.

+51 bis max. 75 Plusstd.

keine Einschränkungen

Dienstplaner:in informiert Vorgesetzte:n

Dienstplan wird so angepasst, das Stunden sinken

Beispiel: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche. In einer Woche werden 45 Stunden gearbeitet, in einer anderen nur 33. Am Ende des Ausgleichszeitraums von 6 Monaten muss im Durchschnitt die 39-Stunden-Woche erreicht worden sein.

Wichtig: Zum Stichtag 30.09. und 31.03. werden Überstunden automatisiert ausgezahlt und auf „Null“ gesetzt.

Diese Regelung dient dem Schutz der Mitarbeitenden. Die Überstunden einzelner Mitarbeitenden sollen nicht ins unermessliche wachsen, und die Möglichkeiten zum Freizeitausgleich werden erweitert.


Achtung: Bislang sind die Neuerungen (Vorplanung und Ausgleichszeiträume) technisch noch nicht umgesetzt. Wir informieren, sobald die technische Umstellung erfolgt ist. Bis dahin wird die Betriebliche Handhabung bis zum 30.09.2025 aufrechterhalten.


Sie finden die gesamte „Dienstvereinbarung über allgemeine Prinzipien der Dienstplangestaltung“ hier:

1. Dienstvereinbarung

2. Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit durch eine Gleitzeit und Kernarbeitszeit

Die „Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit durch eine Gleitzeit und Kernarbeitszeit“ gilt in allen Bereichen, in denen die Arbeitszeit nicht durch einen Dienstplan festgelegt ist. Das sind die Bereiche Personal, Rechnungswesen, Controlling, Zentralabteilung, EDV, Immobilienmanagement, Fuhrparkmanagement, Strategischer Einkauf, Haustechnik, Seelsorge, Qualitätssicherung- und Entwicklung, Unternehmenskommunikation und Marketing, sowie Case Management, ICF gestütztes Teilhabemanagement, Key Account, AFZ und Integration. Die genaue Übersicht finden Sie in der oben verlinkten "Legende der Organisationseinheiten".

Wichtigste Änderungen: Die Regelung von Kern- und Gleitzeit (Ausweitung der Gleitzeit) sowie der so genannte „Ausgleichszeitraum“.


Kernarbeitszeit:

montags - donnerstags 9.00 Uhr - 16.00 Uhr

freitags 9.00 Uhr - 13.00 Uhr

In der Kernarbeitszeit müssen die vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden im Dienst sein. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende müssen die durchschnittlich pro Arbeitstag zu leistende Arbeitszeit in demselben prozentualen Umfang wie bei einem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter in der Kernarbeitszeit liegen. Zum Beispiel: Wenn eine Vollzeitkraft in der Kernarbeitszeit 90 Prozent arbeitet, muss der Teilzeit-Mitarbeiter auch 90 Prozent in dieser Zeit arbeiten. Diese Regel galt auch schon in der alten „Dienstvereinbarung Mobilzeit“.


Gleitzeit:

montags - donnerstags 7.00 Uhr - 9.00 Uhr und 16.00 Uhr - 18.00 Uhr

freitags 7.00 Uhr - 9.00 Uhr - 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Auf Wunsch des Mitarbeitenden kann die Gleitzeit im Einzelfall auf 16.00 Uhr - 20.00 Uhr festgelegt werden. Diese Ausweitung der Gleitzeit ist neu und stellt eine Ausweitung der bisherigen Regel dar. Bislang endete die Gleitzeit bereits um 18 Uhr. Alle anderen Zeiten sind gleichgeblieben!
Die Gleitzeitregelung ermöglicht somit mehr Selbstbestimmung der Mitarbeitenden, flexiblere Vereinbarkeit von Familien und Freizeit, sowie einen effizienteren Einsatz der Mitarbeitenden je nach Arbeitsaufwand.


Ausgleichszeitraum:

Der Ausgleichszeitraum gilt in allen drei Dienstvereinbarungen und regelt – verkürzt gesagt – den Umgang mit Überstunden. Zweimal im Jahr, am 30.09. und 31.03., müssen die Überstunden auf "Null" sein.

Vorteile der neuen Regelung: Innerhalb der zwei Ausgleichszeiträume von jeweils 6 Monaten ist keine monatliche Übertragung der Stunden mehr notwendig. Zudem kann die Arbeitszeit flexibel je nach Anforderungen angepasst werden. Der Abbau durch monatliche Auszahlung von Mehrarbeit und durch Beantragung von Gleittagen (=Freizeitausgleich) innerhalb der Ausgleichszeiträume ist ausdrücklich möglich und erwünscht. Plusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums dürfen maximal 40 Stunden; Minusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums dürfen maximal 20 Stunden betragen.

Beispiel: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden pro Woche. In einer Woche werden 45 Stunden gearbeitet, in einer anderen nur 33. Am Ende des Ausgleichszeitraums von 6 Monaten muss im Durchschnitt die 39-Stunden-Woche erreicht worden sein.

Wichtig: Zum Stichtag 30.09. und 31.03. werden Überstunden automatisiert ausgezahlt und auf „Null“ gesetzt.

Diese Regelung dient dem Schutz der Mitarbeitenden. Die Überstunden einzelner Mitarbeitenden sollen nicht ins unermessliche wachsen, und die Möglichkeiten zum Ausgleich werden somit erweitert.


Achtung: Bislang sind die Ausgleichszeiträume technisch noch nicht umgesetzt. Wir informieren, sobald die technische Umstellung erfolgt ist. Bis dahin wird die Betriebliche Handhabung bis zum 30.09.2025 aufrechterhalten.


Sie finden die gesamte "Dienstvereinbarung über allgemeine Prinzipien der Dienstplangestaltung" hier:

2. Dienstvereinbarung

3. Dienstvereinbarung über Zuwendungen in Form von Punkten in der Bonus-App Value

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden im Bereich PDW und Ambulante Dienste, deren Arbeitszeit entsprechend einer Dienstplanung geregelt wird und ist komplett neu.

Bei einer kurzfristigen Dienstübernahme („Einspringen“) mit einer Ankündigungsfrist von weniger als vier Tage erhalten die Mitarbeitenden seit 1.4. eine Zuwendung von 10 Punkten in der Bonus-App „Value“ (1 Punkt = 1€). Die Value App bietet eine Vielzahl an Einkaufsmöglichkeiten und kann zum Beispiel an Tankstellen, in Lebensmittelmärkten, Online-Shops etc. eingesetzt werden.

Auch hier gilt: Sobald die technische Umsetzung erfolgt ist, erhalten Sie eine Info der Personalabteilung. Ihre bis dahin gesammelten Punkte verfallen nicht.


Sie finden die "Dienstvereinbarung über Zuwendungen in Form von Punkten in der Bonus-App Value" hier:

3. Dienstvereinbarung


Alle 3 Dienstvereinbarungen im Überblick

Eine ausführliche Zusammenfassung der drei Dienstvereinbarungen hat die Personalabteilung hier für Sie zusammengestellt:

Alle DV im Überblick


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