Hilfe bei akuten Pflegesituationen
Liegt bei Ihnen eine akute Pflegesituation bei Angehörigen vor, die eine kurzfristige Sicherstellung der Pflege erfordert?
Prinzipiell gilt: In Akutsituationen haben Sie die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) (§ 2 Pflegezeitgesetz), um eine pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.
- Nahe Angehörige sind definiert als beispielsweise Großeltern, Eltern, Ehepartner:in, Geschwister oder Kinder (§ 7 Absatz 2 Pflegezeitgesetz)
- Falls Sie kurzfristige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, müssen Sie ihrer Leitung unmittelbar Bescheid geben. Hierbei benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen mindestens dem von Pflegegrad 1 entspricht (der Pflegegrad muss aber noch nicht festgestellt worden sein)
- Für diese Freistellung können Sie eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – beantragen. Wenn Sie die Voraussetzungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erfüllen und für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben, können Sie einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben. Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie unverzüglich stellen. Er wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der beziehungsweise des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Ausführliche sowie weitere relevante Informationen zur Hilfe in akuten Pflegesituationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Arbeitszeitunterbrechung
Ihm Rahmen der Angehörigenpflege besteht die Möglichkeit für eine gewisse Zeit die Arbeit unentgeltlich zu unterbrechen oder die Arbeitszeit zu reduzieren.
Bei einer akuten Pflegesituation können Sie sich bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen (siehe oben).
Um einen pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen können Sie unentgeltlich bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus Ihrem Job aussteigen (Pflegezeit).
Im Rahmen der Familienpflegezeit können Sie bis zu 24 Monate Ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 15 Stunden berufstätig sind.
Alle Informationen zu Ablauf, Versicherungen und erforderliche Fristen rund um die Arbeitszeitunterbrechung finden Sie Website der Verbraucherzentrale sowie des Bundesgesundheitsministeriums.
Entlastung für Pflegende Angehörige
Wenn Sie Angehörige pflegen, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote zur Entlastung.
Eine Pflegeberatung und ein Pflegekurs helfen pflegenden Angehörigen, sicherer mit Pflegesituationen umzugehen. Hierfür übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Detaillierte Informationen zum Thema Beratung und Anleitung finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.
Beratungsstellen in Ihrer Nähe
Über folgende Website finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe: https://www.zqp.de/beratung-pflege/
Beratungsangebot des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Über das Pflegetelefon können Sie sich persönlich und anonym beraten lassen.
Rufnummer: 030 20179131
E-Mail: info@wege-zur-pflege.de
Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr
Pflegekurse nach § 45 SGB XI
Es gibt verschiedene Formen der Durchführung von Pflegekursen, sowohl digital aus auch in Präsenz. Informationen zu passenden Pflegekursen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, einem Pflegestützpunkt oder einem kommunalen Träger. Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Website des Landes Rheinland-Pfalz.
Pflegende Angehörige leisten viel. Sich zwischendurch eine Auszeit zu nehmen ist wichtig.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Kurzzeit- und Verhinderungspflege helfen, wenn Pflege kurzfristig nicht selbst übernommen werden kann. Für die Finanzierung stellt die Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 als gemeinsamer Jahresbeitrag insgesamt 3.539 Euro (Stand Februar 2026) pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Betrag kann frei für beide Leistungen eingesetzt werden.
Relevante Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen.
Weitere relevante Informationen zu Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige. finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Welche Leistungen die Pflegeversicherung zahlt, hängt davon ab, wie stark die Pflegebedürftigkeit ist und welche persönlichen Lebensumstände die pflegenden Personen haben.
Eine Übersicht mit den verschiedenen Leistungen finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Beratungsangebote in der Nähe
Als pflegende Angehörige haben Sie die Möglichkeit kostenlos Beratung in Anspruch zu nehmen.
Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter: https://www.zqp.de/beratung-pflege/
Nutzen Sie das Beratungsangebot des Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Über das Pflegetelefon können Sie sich persönlich beraten lassen. Die Gespräche sind anonym und vertraulich:
Rufnummer: 030 20179131
E-Mail: info@wege-zur-pflege.de
Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr
Weitere zusammenfassende Informationen
BMG-Broschüre: Pflegeleitungen zum Nachschlagen (PDF - 1 MB)
BMBFSFJ-Flyer: Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (PDF - 640 KB)